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   BGH, 07.06.2011 - 4 StR 168/11   

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https://dejure.org/2011,15184
BGH, 07.06.2011 - 4 StR 168/11 (https://dejure.org/2011,15184)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2011 - 4 StR 168/11 (https://dejure.org/2011,15184)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - 4 StR 168/11 (https://dejure.org/2011,15184)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor Unterbringung in einer Entziehungsanstalt i.R.d. Maßregelvollzugs ist rechtmäßig; Rechtmäßigkeit des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor Unterbringung in einer Entziehungsanstalt i.R.d. Maßregelvollzugs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64; StGB § 67 Abs. 3
    Rechtmäßigkeit des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor Unterbringung in einer Entziehungsanstalt i.R.d. Maßregelvollzugs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 361/87

    Überprüfung der Anrechnung von Bewährungsleistungen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 168/11
    Für die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der - hier allein erhobenen - Sachrüge steht dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 17. März 1988 - 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241).
  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 406/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; nachträgliche Bildung der

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 168/11
    Die vom Generalbundesanwalt weiter erörterte Frage, ob die Verlängerung des Vorwegvollzugs um ein Jahr zu einer Herausnahme des Angeklagten aus einem auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Anordnung nach § 64 StGB bereits eingeleiteten Maßregelvollzug führen könnte, stellt sich hier nicht; deswegen muss sich der Senat auch nicht mit dem vom Generalbundesanwalt kritisierten obiter dictum im Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2010 (3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106) auseinandersetzen.
  • BGH, 16.12.2009 - 2 StR 532/09

    Unzureichende Darlegung der konkreten Erfolgsaussicht bei der Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 168/11
    Der Senat hat den Ausspruch über den vorweg zu vollziehenden Teil der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. April 2011 gemäß den Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB (i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB) abgeändert; das Verschlechterungsverbot in § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 532/09, StraFo 2010, 117 m.w.N.).
  • BGH, 24.06.2014 - 1 StR 162/14

    Vorwegvollzug (Berechnung der vorweg zu vollziehenden Haftstrafe bei Bildung

    Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2012 - 1 StR 40/12 mwN und vom 7. Juni 2011 - 4 StR 168/11); denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherung des Therapieerfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07 a.E.).
  • BGH, 30.07.2014 - 4 StR 267/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Der Ausspruch über den vorweg zu vollziehenden Teil der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe war aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 2014 gemäß den Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB abzuändern; das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 4 StR 168/11, Rn. 2; Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 532/09, StraFo 2010, 117 mwN).
  • BGH, 06.03.2012 - 1 StR 40/12

    Abzug des als vollstreckt geltenden Teils der Freiheitsstrafe bei der Berechnung

    Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 4 StR 168/11; s. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 624/07; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10).
  • BGH, 16.08.2016 - 4 StR 156/16

    Berichtigung eines Strafurteils im Hinblick auf den Maßregelvollzug

    Die Revision des Angeklagten B. S. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Dezember 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2016 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin berichtigt wird, dass vor der Maßregel statt einem Jahr und acht Monaten der Freiheitsstrafe ein Jahr und neun Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 4 StR 168/11 Rn. 1 und vom 30. Juli 2014 - 4 StR 267/14 Rn. 3 jeweils mwN).
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